Sachverhalt
A. Am 30. Juni 2026 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gegenüber der Schuldnerin A._____ die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet wurde ein Guthaben über den Betrag von CHF 80'800.00, dessen Pfändung bereits am 19. Mai 2026 der B._____bank angezeigt worden war, sowie ein Privatfahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 6'500.00. B. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen mit Schreiben vom 4. August 2026, überbracht am 5. August 2026, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. C. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2026 beantragte das Betreibungsamt Landquart die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. D. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. E. Die Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
E. 1.2 Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]).
E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).
3 / 8
E. 1.4 Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Die Pfändungsurkunde vom
30. Juni 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
E. 1.5 Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Pfändungsurkunde, welche am 30. Juni 2026 ausgestellt wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 6. Juli 2026 zugestellt (act. B.9). Die Beschwerdefrist begann am darauffolgenden Tag, somit am 7. Juli 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und wäre eigentlich am
16. Juli 2026 abgelaufen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht für Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde, weil die betreibungsrechtliche Beschwerde keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist. Die Bestimmungen über die Betreibungsferien gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG sind jedoch anwendbar (Art. 145 Ziff. 4 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin, Bauer, Lorandi, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 49). Gemäss Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG lag der 16. Juli 2026 in den Betreibungsferien, welche vom 15. bis 31. Juli dauern. Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Frist verlängert sich damit bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien (vgl. SCHMID/BAUER, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 63 N. 4 und 15). Vorliegend war der letzte Tag der Betreibungsferien (31. Juli 2026) ein Freitag, womit die Frist bis zum Mittwoch, den 5. August 2026, verlängert wurde. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
4 / 8 (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die schriftliche Beschwerde am
5. August 2026 persönlich an das Obergericht übergeben (act. A.1), womit die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Betreibungsamt Landquart am
19. Mai 2026 vollzogene Pfändung von Vermögenswerten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass sie durch die Pfändung keine Existenz mehr habe und so erneut zum Sozialfall werde. Sie sei arbeitsunfähig und in IV-Abklärung (act. A.1).
E. 2.3 Das Betreibungsamt Landquart hielt fest, es habe mit E-Mail vom 8. Mai 2026 Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführerin ein Erbteil bzw. ein Betrag aus einer Erbschaft zugefallen sei. Nach Eingang der Fortsetzungsbegehren in mehreren Betreibungen habe es die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin vorgenommen. Insbesondere seien entsprechende Bankanfragen durchgeführt worden. Aus der Rückmeldung der B._____bank in O.1._____ habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 auf ihrem Mitgliedersparkonto über ein Guthaben von CHF 80'800.00 verfügt habe. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei diesem Guthaben um einen verbliebenen Restbetrag aus einer der Beschwerdeführerin zugefallenen Erbschaft über CHF 231'000.00 handle. Das Betreibungsamt habe daraufhin die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen eingeleitet und die entsprechende Summe gepfändet. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin hätten sich keine Umstände im Sinne von Art. 92 und 93 SchKG ergeben, welche der Pfändung des fraglichen Guthabens entgegengestanden hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien insoweit unbeachtlich, als persönliche und wirtschaftliche Umstände an der Pfändbarkeit des vorhandenen Vermögens grundsätzlich nichts zu ändern vermögen. Vorliegend sei kein laufendes Erwerbseinkommen, sondern ein bereits vorhandenes Vermögensguthaben gepfändet worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. die laufende Abklärung eines allfälligen Anspruchs führten nicht dazu, dass vorhandenes, nicht von Art. 92 SchKG erfasstes Vermögen unpfändbar werde. Die geltend gemachte persönliche und wirtschaftliche Härte vermöge daran nichts zu ändern (act. A.2).
E. 3.1 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungsamtes Recht verletzt oder unangemessen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung
5 / 8 einschliesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um einen Verfahrensfehler handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_877/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
E. 3.2 Gemäss Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2026 hat das Betreibungsamt Landquart ein Kontoguthaben von CHF 80'800.00 bei der B._____bank in O.1._____ sowie ein Fahrzeug der Marke C._____ zu einem Wert von CHF 6'500.00 und damit einen gesamthaften Vermögenswert von CHF 87'300.00 gepfändet (act. E.1.9).
E. 3.3 Der Pfändung unterliegen Vermögensstücke und Vermögenswerte des Schuldners. Voraussetzung ist, dass die Sachen einen realisierbaren Vermögenswert aufweisen. Der vorliegend betroffene Vermögenswert stammt aus einer Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin als Erbin erhalten hat. Die Erbschaft war im Zeitpunkt der Pfändung bereits verteilt (act. B.8). Es handelt sich damit grundsätzlich um einen pfändbaren Vermögenswert.
E. 3.4 Als nicht bzw. nur beschränkt pfändbar gelten die Vermögenswerte nach Art. 92 und 93 SchKG. Sie haben zum Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie in der Zwangsvollstreckung zu schützen. Dem Schuldner soll das in wirtschaftlicher, aber auch sozialer und moralischer Hinsicht Lebensnotwendige erhalten bleiben. Art. 92 SchKG enthält einen Katalog von unpfändbaren Gegenständen. Als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SchKG gelten Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen. In Art. 93 SchKG werden wiederum die Einkünfte des Schuldners umschrieben, welche nur beschränkt pfändbar sind. Ausgenommen ist das für den Schuldner und seine Familie unbedingt Notwendige, also das Existenzminimum. Der überschiessende Teil steht dem Zugriff der Gläubiger offen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 3). Der Betreibungsbeamte hat anlässlich des Pfändungsvollzugs zu prüfen, ob sich die Zwangsverwertung lohnt. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, welcher der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde unterliegt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 45).
E. 3.5.1 Vorliegend wurde ein Bankkontoguthaben gepfändet. Barmittel und Forderungen sind grundsätzlich vollumfänglich pfändbar, ausser die notwendigen Vorräte im Sinne von Art. 92 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind nicht in natura vorhanden. Verfügt der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen, wird ihm, soweit dieses das Existenzminimum nach Art. 93 SchKG abdeckt, nicht auch noch ein gesonderter Barnotbedarf zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln zugestanden (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 25; WINKLER, in:
6 / 8 Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 45 f.). Gepfändet wurde das gesamte Guthaben des Mitgliedersparkontos bei der B._____bank (IBAN: Z.2._____) im Umfang von CHF 80'800.00. Ob die Beschwerdeführerin über ein regelmässiges Einkommen verfügt, mit welchem ihr Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG abgedeckt wird, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Kontoauszug des Mitgliederprivatkontos bei der B._____bank (IBAN: Z.3._____) verfügte die Beschwerdeführerin per 15. Mai 2026 auf diesem Bankkonto jedoch über ein weiteres Guthaben von CHF 7'361.02 (act. B.7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Pfändung über keine weiteren Vermögenswerte und nicht über ein regelmässiges Einkommen verfügt hätte, würde dieses Vermögen zweifellos für die Besorgung von Nahrungs- und Feuermitteln während des vorgesehenen Zeitraums von zwei Monaten ausreichen. Somit handelt es sich beim gepfändeten Bankguthaben auf dem Sparkonto von CHF 80'800.00 um einen Vermögenswert, dessen Pfändung nicht zu beanstanden ist.
E. 3.5.2 Weiter wurde das Privatfahrzeug der Beschwerdeführerin gepfändet. Auch Privatautomobile sind grundsätzlich pfändbar, ausser sie dienen als Berufsmittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 11 und 22 f.). Zudem gilt ein Privatauto einer beeinträchtigten Person als unpfändbar, sofern das Auto ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt oder die beeinträchtigte Person ohne das Auto nicht in der Lage ist, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakt mit der Aussenwelt aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3; WINKLER, a.a.O., Art. 92 N. 23). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie benötigte das gepfändete Fahrzeug für die Ausübung ihres Berufes oder als Hilfsmittel gemäss IVG. Nachdem der Verwertungswert vom zuständigen Pfändungsbeamten auf CHF 6'500.00 geschätzt wurde, handelt es sich ebenfalls um einen pfändbaren Vermögenswert. Auch dessen Pfändung ist nicht zu beanstanden.
E. 3.6 Dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist und in Abklärung für eine Invalidenrente steht, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Zuhanden der Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine zukünftig zugesprochene Invalidenrente im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar wäre.
E. 3.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
7 / 8
E. 4 Es werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
E. 5 Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. September 2026 mitgeteilt am 16. September 2026 Referenz SBK 26 85 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Aufsichtsbeschwerde
2 / 8 Sachverhalt A. Am 30. Juni 2026 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ gegenüber der Schuldnerin A._____ die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet wurde ein Guthaben über den Betrag von CHF 80'800.00, dessen Pfändung bereits am 19. Mai 2026 der B._____bank angezeigt worden war, sowie ein Privatfahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 6'500.00. B. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen mit Schreiben vom 4. August 2026, überbracht am 5. August 2026, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. C. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2026 beantragte das Betreibungsamt Landquart die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. D. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. E. Die Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). 1.2. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).
3 / 8 1.4. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Die Pfändungsurkunde vom
30. Juni 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. 1.5. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Pfändungsurkunde, welche am 30. Juni 2026 ausgestellt wurde. Diese wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 6. Juli 2026 zugestellt (act. B.9). Die Beschwerdefrist begann am darauffolgenden Tag, somit am 7. Juli 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und wäre eigentlich am
16. Juli 2026 abgelaufen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht für Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde, weil die betreibungsrechtliche Beschwerde keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist. Die Bestimmungen über die Betreibungsferien gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG sind jedoch anwendbar (Art. 145 Ziff. 4 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin, Bauer, Lorandi, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 49). Gemäss Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG lag der 16. Juli 2026 in den Betreibungsferien, welche vom 15. bis 31. Juli dauern. Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Frist verlängert sich damit bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien (vgl. SCHMID/BAUER, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 63 N. 4 und 15). Vorliegend war der letzte Tag der Betreibungsferien (31. Juli 2026) ein Freitag, womit die Frist bis zum Mittwoch, den 5. August 2026, verlängert wurde. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
4 / 8 (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die schriftliche Beschwerde am
5. August 2026 persönlich an das Obergericht übergeben (act. A.1), womit die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Betreibungsamt Landquart am
19. Mai 2026 vollzogene Pfändung von Vermögenswerten. 2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass sie durch die Pfändung keine Existenz mehr habe und so erneut zum Sozialfall werde. Sie sei arbeitsunfähig und in IV-Abklärung (act. A.1). 2.3. Das Betreibungsamt Landquart hielt fest, es habe mit E-Mail vom 8. Mai 2026 Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführerin ein Erbteil bzw. ein Betrag aus einer Erbschaft zugefallen sei. Nach Eingang der Fortsetzungsbegehren in mehreren Betreibungen habe es die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin vorgenommen. Insbesondere seien entsprechende Bankanfragen durchgeführt worden. Aus der Rückmeldung der B._____bank in O.1._____ habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 auf ihrem Mitgliedersparkonto über ein Guthaben von CHF 80'800.00 verfügt habe. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei diesem Guthaben um einen verbliebenen Restbetrag aus einer der Beschwerdeführerin zugefallenen Erbschaft über CHF 231'000.00 handle. Das Betreibungsamt habe daraufhin die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen eingeleitet und die entsprechende Summe gepfändet. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin hätten sich keine Umstände im Sinne von Art. 92 und 93 SchKG ergeben, welche der Pfändung des fraglichen Guthabens entgegengestanden hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien insoweit unbeachtlich, als persönliche und wirtschaftliche Umstände an der Pfändbarkeit des vorhandenen Vermögens grundsätzlich nichts zu ändern vermögen. Vorliegend sei kein laufendes Erwerbseinkommen, sondern ein bereits vorhandenes Vermögensguthaben gepfändet worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. die laufende Abklärung eines allfälligen Anspruchs führten nicht dazu, dass vorhandenes, nicht von Art. 92 SchKG erfasstes Vermögen unpfändbar werde. Die geltend gemachte persönliche und wirtschaftliche Härte vermöge daran nichts zu ändern (act. A.2). 3.1. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungsamtes Recht verletzt oder unangemessen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung
5 / 8 einschliesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um einen Verfahrensfehler handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_877/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). 3.2. Gemäss Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2026 hat das Betreibungsamt Landquart ein Kontoguthaben von CHF 80'800.00 bei der B._____bank in O.1._____ sowie ein Fahrzeug der Marke C._____ zu einem Wert von CHF 6'500.00 und damit einen gesamthaften Vermögenswert von CHF 87'300.00 gepfändet (act. E.1.9). 3.3. Der Pfändung unterliegen Vermögensstücke und Vermögenswerte des Schuldners. Voraussetzung ist, dass die Sachen einen realisierbaren Vermögenswert aufweisen. Der vorliegend betroffene Vermögenswert stammt aus einer Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin als Erbin erhalten hat. Die Erbschaft war im Zeitpunkt der Pfändung bereits verteilt (act. B.8). Es handelt sich damit grundsätzlich um einen pfändbaren Vermögenswert. 3.4. Als nicht bzw. nur beschränkt pfändbar gelten die Vermögenswerte nach Art. 92 und 93 SchKG. Sie haben zum Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie in der Zwangsvollstreckung zu schützen. Dem Schuldner soll das in wirtschaftlicher, aber auch sozialer und moralischer Hinsicht Lebensnotwendige erhalten bleiben. Art. 92 SchKG enthält einen Katalog von unpfändbaren Gegenständen. Als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SchKG gelten Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen. In Art. 93 SchKG werden wiederum die Einkünfte des Schuldners umschrieben, welche nur beschränkt pfändbar sind. Ausgenommen ist das für den Schuldner und seine Familie unbedingt Notwendige, also das Existenzminimum. Der überschiessende Teil steht dem Zugriff der Gläubiger offen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 3). Der Betreibungsbeamte hat anlässlich des Pfändungsvollzugs zu prüfen, ob sich die Zwangsverwertung lohnt. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, welcher der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde unterliegt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 45). 3.5.1. Vorliegend wurde ein Bankkontoguthaben gepfändet. Barmittel und Forderungen sind grundsätzlich vollumfänglich pfändbar, ausser die notwendigen Vorräte im Sinne von Art. 92 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind nicht in natura vorhanden. Verfügt der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen, wird ihm, soweit dieses das Existenzminimum nach Art. 93 SchKG abdeckt, nicht auch noch ein gesonderter Barnotbedarf zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln zugestanden (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 25; WINKLER, in:
6 / 8 Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 45 f.). Gepfändet wurde das gesamte Guthaben des Mitgliedersparkontos bei der B._____bank (IBAN: Z.2._____) im Umfang von CHF 80'800.00. Ob die Beschwerdeführerin über ein regelmässiges Einkommen verfügt, mit welchem ihr Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG abgedeckt wird, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Kontoauszug des Mitgliederprivatkontos bei der B._____bank (IBAN: Z.3._____) verfügte die Beschwerdeführerin per 15. Mai 2026 auf diesem Bankkonto jedoch über ein weiteres Guthaben von CHF 7'361.02 (act. B.7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Pfändung über keine weiteren Vermögenswerte und nicht über ein regelmässiges Einkommen verfügt hätte, würde dieses Vermögen zweifellos für die Besorgung von Nahrungs- und Feuermitteln während des vorgesehenen Zeitraums von zwei Monaten ausreichen. Somit handelt es sich beim gepfändeten Bankguthaben auf dem Sparkonto von CHF 80'800.00 um einen Vermögenswert, dessen Pfändung nicht zu beanstanden ist. 3.5.2. Weiter wurde das Privatfahrzeug der Beschwerdeführerin gepfändet. Auch Privatautomobile sind grundsätzlich pfändbar, ausser sie dienen als Berufsmittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 11 und 22 f.). Zudem gilt ein Privatauto einer beeinträchtigten Person als unpfändbar, sofern das Auto ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt oder die beeinträchtigte Person ohne das Auto nicht in der Lage ist, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakt mit der Aussenwelt aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3; WINKLER, a.a.O., Art. 92 N. 23). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie benötigte das gepfändete Fahrzeug für die Ausübung ihres Berufes oder als Hilfsmittel gemäss IVG. Nachdem der Verwertungswert vom zuständigen Pfändungsbeamten auf CHF 6'500.00 geschätzt wurde, handelt es sich ebenfalls um einen pfändbaren Vermögenswert. Auch dessen Pfändung ist nicht zu beanstanden. 3.6. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist und in Abklärung für eine Invalidenrente steht, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Zuhanden der Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine zukünftig zugesprochene Invalidenrente im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar wäre. 3.7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
7 / 8 4. Es werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. 5. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]